Unterstützung des Landes Tirol für einkommensschwache Familien bei Kinderbetreuungskosten
Am 1. Januar 2023 tritt eine neue Richtlinie mit erweiterten Einkommensgrenzen in Kraft
Eltern, die aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, einer Berufsausbildung oder Weiterbildung nicht in der Lage sind, die Kinder selbst zu betreuen oder die eine Arbeit suchen, werden vom Land Tirol mit dem Kinderbetreuungszuschuss unterstützt. „Die aktuelle Preissteigerung brennt ein großes Loch in den Geldbeutel vieler Tiroler Familien. Seitens des Staates wollen wir niemanden allein lassen – wir achten besonders auf einkommensschwache Familien. Seit Jahren unterstützen wir berufstätige Eltern, die eine Betreuung ihrer Angehörigen benötigen, mit dem Staatlichen Kinderbetreuungsgeld“, betont Familienberater Anton Mattle und ergänzt: „Ab dem 1. Davon können noch mehr Eltern in Tirol profitieren. Über das Kinderbetreuungsgeld Der einkommensabhängige Kinderbetreuungszuschuss zielt darauf ab, die finanziellen Kosten der Kinderbetreuung insbesondere für einkommensschwache Familien zu senken. Notwendige Voraussetzung für die Beantragung ist, dass der Unterhaltsberechtigte die Familienbeihilfe bezieht und mit dem zu unterstützenden Kind im gleichen Haushalt lebt. Je nach Einkommen beträgt der Zuschuss zwischen 40 und 60 Prozent der nachgewiesenen Pflegekosten. Die Förderung erfolgt pro Kind und für maximal zwölf Monate. Gefördert werden die Kosten der Kinderbetreuung in Einrichtungen der Tagespflege (Tagesmütter, Betriebskindergärten), Kindergruppen und Kindertagesstätten sowie Kindergärten und Horte. Informationen zum Kinderbetreuungsgeld
Die neue Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027. Einkommensgrenzen (netto): Zweipersonenhaushalt: 1.900 Euro (Einkommensgrenze I) bis 2.200 Euro (Einkommensgrenze II). Drei-Personen-Haushalt: 2.400 Euro (Einkommensgrenze I) bis 2.700 Euro (Einkommensgrenze II). Vierköpfiger Haushalt: 2.800 Euro (Einkommensgrenze I) bis 3.100 Euro (Einkommensgrenze II). Haushalt mit fünf Personen: 3.200 Euro (Einkommensgrenze I) bis 3.500 Euro (Einkommensgrenze II). Haushalt mit sechs Personen: 3.600 Euro (Einkommensgrenze I) bis 3.900 Euro (Einkommensgrenze II). jede weitere Person: 400 Euro. Es muss ein Antrag gestellt werden! Sowohl Erst- als auch Folgeanträge sind über das Online-Formular einzureichen. Nachweis der selbstständigen Tätigkeit, Immatrikulationsbescheinigung der Bildungseinrichtung oder Bestätigung des AMS, sowie aktuelle Haushaltsbestätigung der Wohngemeinde und Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung sind beizufügen. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein auf Basis der Finanzierungsentscheidung. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Gesellschaft und Arbeit zur Verfügung: Tel.: 0512 508 807 804, E-Mail: [email protected]